Das Urteil des EuGH in der Rs Generics stellt den vorläufigen Schlusspunkt einer Reihe von langjährigen Verfahren dar, die im Wesentlichen Vereinbarungen hinsichtlich Ausgleichszahlungen zwischen Originalherstellern und Generikaherstellern für einen verzögerten Markteintritt im Pharmabereich zum Gegenstand haben.1 In diesem Zusammenhang stellen sich grundlegende Fragen in Bezug auf die Anwendung von Art 101 AUEV und Art 102 AEUV, die nunmehr durch den EuGH klargestellt wurden. Das Urteil wird für Wettbewerbsbehörden richtungsweisend sein.2