Bestpreisklauseln (im Folgenden: BPKs) sind seit Jahren ein Dauerbrenner im Kartellrecht und waren in der Vergangenheit vielfach Gegenstand von Gerichtsurteilen in der Europäischen Union. Schon seit 2011 befassen sich verschiedene Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten mit den kartellrechtlichen Konsequenzen solcher Klauseln in Verträgen, die Hotelportale mit Hotels über die Vermittlung von Hotelbuchungen an Endkunden abschließen.1 Beschwerden rührten häufig von Hotels her, die sich in ihrer Preissetzungsfreiheit beschränkt sahen, oder aber auch von anderen Hotelportalen, die sich durch die BPKs beim Marktzutritt oder Marktverbleib behindert fühlten. Nun hat das OLG Düsseldorf in der rezenten Booking-Entscheidung2 zur Zulässigkeit von sog „engen“ BPKs abgesprochen. Der vorliegende Aufsatz nimmt diese Entscheidung zum Anlass, BPKs unter Berücksichtigung relevanter Judikatur und Literatur einer kartellrechtlichen Analyse zu unterziehen. Dabei soll zunächst die Booking-Entscheidung selbst näher beleuchtet werden, um im Anschluss die deutsche bzw europäische Rechtslage zu analysieren und schließlich einen Blick auf das österreichische Recht zu werfen.