Deskriptoren: „Reverse-Payment-Settlements“; Patent-Vereinbarungen; Pay-for-delay; Marktmissbrauch; Vergleiche in der Pharmabranche.
Normen: Art 101 Abs 1 AEuV, Art 102 AEuV
Patentinhaber pharmazeutischer Präparate gehen regelmäßig Vergleiche mit Genericaherstellern hinsichtlich der Patentnutzung ihrer Wirkstoffe ein. Während Vergleichsvereinbarungen in der Pharmabranche nicht unüblich sind, besteht hier die Gefahr potentiellen Wettbewerb zu unterdrücken. Besonders Vereinbarungen mit denen Pharmaunternehmen eine gerichtliche Bestreitung ihrer Patente verhindern und den Markteintritt von Generica verzögern wollen, müssen dem EuGH zufolge einer strengen Prüfung unterzogen werden. In „Generics UK“ legt er dessen wettbewerbsrechtliche Parameter fest.