Deskriptoren: Haftung, Kartellrecht, Unternehmensübertragung, wirtschaftliche Kontinuität
Normen: EGV Art 81, AEUV Art 101
Verstößt ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln, hat es nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen. Eine rechtliche oder organisatorische Änderung eines Unternehmens, das gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, hat nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, wenn die Unternehmen wirtschaftlich ident sind. Insbesondere ist eine Ahndung zulässig, wenn die Unternehmen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten. Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität ist das Vorliegen (i) struktureller und (ii) tatsächlicher Verbindungen zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Unternehmen zu beurteilen.