Durch immer stärker verflochtene Unternehmenskonstrukte verwundert es nicht, dass die europäische Kommission sowie nationale Wettbewerbsbehörden auch die Haftung bei der Verhängung von Geldbußen immer weiter ausdehnen. Sei es ein Finanzinvestor, ein Aktionär, Familienstiftungen oder eine klassische Muttergesellschaften, alle können mittlerweile zur Haftung von Kartellrechtsverstößen mit herangezogen werden, selbst wenn diese gar nicht aktiv an den kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen beteiligt waren.