Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine solche anonyme Anzeige den Verdacht hinreichend substantiiert.
KOG, 07.11.2013, 16 Ok 7/13
Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine solche anonyme Anzeige den Verdacht hinreichend substantiiert.
KOG, 07.11.2013, 16 Ok 7/13