Im Rahmen des Beschlusses vom 27.6.2013, 16 Ok 7/12, hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit exklusive Bezugsbindungen marktstarker Unternehmen gegenüber neu in den Markt eintretenden App-Betreibern eine verbotene Abschottungswirkung entfalten. Auch marktbeherrschenden Unternehmen sei wie normalen Unternehmen einzuräumen, dass selbst unbefristete Verträge nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung entfalten würden, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung kurzer Kündigungsfristen aufgelöst werden könnten.