In seinem aktuellen Urteil im Fall Donau Chemie2) kippte der EuGH die für den Zugang zu Akten des Kartellgerichts einschlägige Regelung des § 39 Abs 2 KartG, wonach an einem kartellgerichtlichen Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung aller Verfahrensparteien Einsicht in die Akten des Kartellgerichts nehmen können. Der EuGH erachtete die in § 39 Abs 2 KartG vorgenommene pauschale Abwägung des Gesetzgebers zu Gunsten des Interesses an einer Absicherung der Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms gegenüber jenem an der Förderung des privatrechtlichen Kartellrechtsvollzugs als nicht mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Auch in Zukunft erhalten dritte potentielle Schadenersatzkläger aber keinen generellen Zugang zu kartellgerichtlichen Akten. Die Kartellgerichte werden vielmehr im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung und unter Abwägung berechtigter Interessen der beteiligten Parteien zu entscheiden haben, ob und in welchem Ausmaß Aktenzugang zu gewähren ist. Nach einem kurzen Überblick über die Entscheidung des EuGH untersucht dieser Beitrag die wesentlichen Parameter, die der nun durchzuführenden Interessenabwägung in Aktenzugangsfällen zu Grunde zu legen sein werden.