§ 39 Abs 2 KartG, wonach am Kartellverfahren nicht beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Verfahrensparteien Einsicht in die Akten des Kartellgerichts nehmen können, verstößt gegen Unionsrecht. Zur Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes ist eine Interessenabwägung im Einzelfall geboten.
EuGH 6.6.2013, C-536/11 - Donau Chemie AG ua (Art 101 AEUV, § 39 Abs 2 KartG)