I. Einleitung
Die Autonomie des geschäftlichen Verhaltens, somit das selbständige Treffen von Produktions- und Preisentscheidungen jedes Unternehmens am Markt, bildet eine fundamentale Voraussetzung funktionierenden Wettbewerbs. Auch das Verbot der abgestimmten Verhaltensweise nach Art 101 Abs 1 AEUV dient dem Schutz dieses Handlungsfreiraumes.1) In der Praxis kommt es oftmals zu erheblichen Schwierigkeiten für die Beweisbarkeit einer abgestimmten Verhaltensweise, sodass die Beweisfrage die wahre Herausforderung dieses Tatbestandes bildet.2) Diese Problematik zeigte sich zuletzt in dem Urteil des EuG vom 12. April 20133), auf Grund dessen das Gericht jenen Teil der Kommissionsentscheidung COMP/C2/38698-CISAC vom 16.7.2008 (CISAC Entscheidung), worin eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen den Urheberrechtsverwertungsgesellschaften festgestellt wurde, wegen fehlender Beweise für nichtig erklärte. Nachfolgend soll auf die von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien für den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise eingegangen werden, das Urteil des EuG zur CISAC-Entscheidung soll dabei in den Mittelpunkt gestellt werden.