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Die Geldbussenbemessung nach § 30 KartG 2005 - Teil I

AbhandlungenWalter BrusgerÖZK 2009, 172 Heft 5 v. 1.10.2009

§ 30 KartG1)1)Hier und in der Folge ist das KartG 2005 gemeint, wenn nicht ausdr anders angegeben. gibt die Kriterien für die Geldbußenbemessung mit nur wenigen Stichwörtern vor. Die Literatur zu diesen Kriterien ist spärlich.2)2)Beispielsweise kommentieren Petsche/Tautscher (in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz 2005, Rn 5-13) und Hoffer, Kartellgesetz [2007], 251ff praktisch nur die Leitlinien der Kommission (s FN 26) und nicht den Gesetzestext von § 30 KartG. Auch die Judikatur steckt in Österreich noch in den Anfängen; es gibt zu Preis- und Mengenabsprachen erst drei OGH-Bußgeld-Entscheidungen3)3)Europay (Absichtskartell betr Konditionen der "Domestic-Debit-Fallback-Interchange-Fee für Debitkarten" sowie Missbrauch marktbeherrschender Stellung), Aufzugskartell (Verstoß gegen Art 81 EG) und Industriechemikalienkartell, dazu s u. und wenig mehr Entscheidungen zu Missbrauchsfällen. Die OGH-E im Aufzugskartellfall erwähnt § 30 KartG gar nicht (und die Vorgängerbestimmung des § 143 KartG 1988 auch nur pro forma, ohne näher darauf einzugehen).4)4)OGH als KOG 8.10.2008, 16 Ok 5/08 - Aufzugskartell (Otis/Kone/Schindler/Haushahn/Doppelmayr; straffreier Kronzeuge war ThyssenKrupp) - dort Erwähnung auf Seite 19. Auch im Industriechemikalienkartellfall legte der OGH die Kriterien des § 30 KartG nicht aus.5)5)OGH als KOG 25.3.2009, 16 Ok 4/09 - Industriechemikalienkartell - (straffrei blieb der Kronzeuge Brenntag). Kritisch dazu Brugger, Entscheidungsanmerkung, ecolex 2009, 507. Hier sollen daher die Kriterien des § 30 KartG näher erörtert und interpretiert werden. Auf die - für uns Kartellrechtsanwender immer wichtige - Praxis im Gemeinschaftsrecht, insb Parallelen und Unterschiede, wird verwiesen.

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