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Verjährung im Kartellrecht

AbhandlungenGünter Bauer, Elisabeth Müller*)*)Die in diesem Beitrag geäußerten Auffassungen sind die persönlichen Auffassungen der Autoren.ÖZK 2009, 23 Heft 1 v. 1.2.2009

Das Kartellgesetz 20051)1)BGBl I Nr 61/2005. ("KartG 2005") trat am 1. Jänner 2006 in Kraft. Es passte neben zahlreichen materiellrechtlichen Punkten die Verjährung der Bebußung von Kartellrechtsverletzungen2)2)Das betrifft Zuwiderhandlungen gegen das KartG 2005 ebenso wie Verstöße gegen das gemeinschaftsrechtliche Kartellrecht in Art 81 und Art 82 des EG-Vertrages (EG), vgl §§ 29 iVm 33 KartG 2005. durch die österreichischen Kartellbehörden an das Gemeinschaftsrecht an. Nunmehr beträgt die Frist, innerhalb der die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt ("Amtsparteien") die Verhängung von Geldbußen durch das Kartellgericht beantragen müssen, fünf Jahre anstelle der bis dahin geltenden drei Jahre. Dieser Beitrag stellt die kartellrechtlichen Verjährungsbestimmungen dar, untersucht wesentliche Fragen in ihrem Zusammenhang und beleuchtet die noch immer bestehenden Unterschiede zu den Verjährungsbestimmungen des Gemeinschaftskartellrechts.

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