vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Empfehlungen im Kartellrecht

AbhandlungenJohannes Peter GruberÖZK 2009, 14 Heft 1 v. 1.2.2009

Es gibt nur mehr wenige vereinzelte Regelungen, mit denen das materielle österreichische Wettbewerbsrecht ("Kartellrecht") vom europäischen Wettbewerbsrecht abweicht. Eine davon ist die ausdrückliche Regelung von Preisempfehlungen:1)1)§ 1 Abs 4 KartG 2005: "(4) Einem Kartell im Sinn des Abs. 1 stehen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwekkt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird." Preisempfehlungen, "durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird", sind nach österreichischem Recht2)2)§ 1 Abs 4 KartG 2005. "einem Kartell […] gleichzuhalten" und daher grundsätzlich verboten. Sie sind allerdings erlaubt, wenn der Empfehlende ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hinweist.3)3)Dass eine Empfehlung keine Empfehlung mehr ist, wenn sie mit Druck verbunden wird, ergibt sich schon aus dem Wortsinn und ist daher - auch wenn es ausdrücklich im Gesetz steht [vgl FN 1] - kein spezifisches Charakteristikum der Regelung. Dann ist - zumindest auf den ersten Blick - nicht mehr zu prüfen, ob die Empfehlung wahrscheinlich oder tatsächlich Einfluss auf den Wettbewerb hat.4)4)Also ob sie - nach der Formulierung des Art 81 EG/§ 1 Abs 1 KartG - eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!