§ 3 KartG1) ermöglicht dem Justizminister, durch Verordnung Gruppen von Kartellen vom Kartellverbot auszunehmen2). Eine solche Verordnung ist (noch) nicht erlassen worden. Dem Vernehmen nach ist auch keine solche Verordnung geplant. Es fragt sich, ob das sinnvoll ist.
Gruppenfreistellungsverordnung, Herzog-Mantel-Theorie, Gemeinschaftsrecht, Verordnungsermächtigung, § 3 KartG 2005