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Braucht Österreich eine Verordnung nach § 3 KartG?

AbhandlungenWalter BruggerÖZK 2009, 3 Heft 1 v. 1.2.2009

§ 3 KartG1)1)Hier und in der Folge ist das KartG 2005 gemeint, soweit nicht ausdr anderes angegeben wird. ermöglicht dem Justizminister, durch Verordnung Gruppen von Kartellen vom Kartellverbot auszunehmen2)2)§ 3 KartG lautet: "(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art 81 Abs 3 EGV verwiesen werden. (2) Soweit eine Verordnung nach Abs 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.". Eine solche Verordnung ist (noch) nicht erlassen worden. Dem Vernehmen nach ist auch keine solche Verordnung geplant. Es fragt sich, ob das sinnvoll ist.

Gruppenfreistellungsverordnung, Herzog-Mantel-Theorie, Gemeinschaftsrecht, Verordnungsermächtigung, § 3 KartG 2005

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