BAO: § 188, § 190 Abs 1, § 191 Abs 2
UGB: § 185 Abs 2
Wird über einen Unternehmensinhaber (hier eine GmbH), an dem sich ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt hat, der Konkurs eröffnet, so hat dies nach § 185 Abs 2 UGB zwingend die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft zur Folge. Allfällige die atypisch stille Gesellschaft betreffende Bescheide dürfen daher ab Eröffnung des Konkurses über den Unternehmensinhaber nicht mehr an die stille Gesellschaft adressiert werden.