BAO: § 292 idF BGBl I 2016/117
Gemäß § 292 BAO ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.