WKG: § 122 Abs 7
Werden einem ausgegliederten Rechtsträger (hier: Wiener Stadtwerke GmbH) Bedienstete der Gemeinde Wien zugewiesen, so besteht für den ausgegliederten Rechtsträger keine Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, da er nicht Dienstgeber der ihm zugewiesenen Bediensteten ist.