FLAG: § 41, 42
Werden einem ausgegliederten Rechtsträger (hier: Wiener Stadtwerke GmbH) Bedienstete der Gemeinde Wien zugewiesen, so besteht für den ausgegliederten Rechtsträger keine Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen, da er nicht Dienstgeber der ihm zugewiesenen Bediensteten ist.