KommStG 1993: § 5 Abs 1
Stellt eine Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen zur Verfügung, so sind jene Kosten für das Firmenfahrzeug, welche der Kapitalgesellschaft aufgrund der im betrieblichen Interesse getätigten Fahrten des Geschäftsfüh-