EStG 1988: § 4 Abs 1 idF vor BGBl I 2012/22, § 21
Gemäß § 4 Abs 1 letzter Satz EStG 1988 (idF vor BGBl I 2012/22) waren Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Wurden demnach in den Jahren 2006 und 2007 Entschädigungen an einen pauschalierten Land- und Forstwirten