B-VG: Art 7 Abs 1
KStG 1988: § 9 Abs 2, § 26c Z 45 lit a
Mit dem AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, wurde mit Wirkung ab 1. 3. 2014 der Kreis der Ansässigkeitsstaaten ausländischer Gruppenmitglieder eingeschränkt. Nach § 9 Abs 2 zweiter Teilstrich KStG 1988 muss ein ausländisches Gruppenmitglied entweder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sein. Bereits am 1. 3. 2014 bestehende Gruppenmitglieder, welche die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllten, schieden nach § 26c Z 45 lit a KStG 1988 von Gesetzes wegen am 1. 1. 2015 aus der Unternehmensgruppe aus.