B-VG: Art 7 Abs 1
EStG 1988: § 30 Abs 3
1. § 30 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG idF AbgÄG 2012 sah (für Zeiträume ab 1. 4. 2012) vor, dass die Einkünfte ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung um 2 % jährlich, höchstens jedoch um 50 % zu vermindern sind ("Inflationsabschlag"). Diese Regelung hebt der VfGH als verfassungswidrig auf. (Hinweis: Die Bestimmung war für Zeiträume ab 1. 1. 2016 bereits vom Gesetzgeber durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 118/2015 wieder aufgehoben worden).