UStG 1994: § 19 Abs 1a
Gemäß § 19 Abs 1a erster Satz UStG 1994 wird bei " Bauleistungen " unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet.
Vergibt eine GmbH, die das Baugewerbe (Hochbau) ausübt, Bauleistungen zum Teil an portugiesische Subauftragnehmer weiter und erbringt die GmbH im Rahmen dieser Bauvorhaben aber auch ihrerseits Serviceleistungen (Beistellung von Quartieren für die Arbeiterunterbringung und von Fahrzeugen für den Personaltransport) an die portugiesischen Subauftragnehmer, die von diesen zu vergüten sind, so stellen diese Serviceleistungen keine " Bauleistungen " dar und können auch nicht als unselbstständige Nebenleistungen zu den Bauleistungen angesehen werden, da die Subauftragnehmer nicht Empfänger der Bauleistungen sind. Die Umsatzsteuerschuld geht diesfalls somit nicht auf die portugiesischen Subauftragnehmer als Leistungsempfänger über.