BAO: § 278, § 279
Eine Überschreitung der "Sache" liegt offenkundig nicht vor, wenn das BFG - trotz Hervorkommens zusätzlicher Einkünfte im Beschwerdeverfahren - eine Sachentscheidung erlässt und keine Aufhebung und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs 1 erster Satz BAO veranlasst.