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Außerordentliche Revision - Konkretisierungsgebot

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2018/154ÖStZB 2018, 331 Heft 11 v. 11.7.2018

VwGG § 28 Abs 3

Der VwGH hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rsp des VwGH ab, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs 3 VwGG nicht (vgl VwGH 13. 9. 2017, Ra 2016/13/0042). In den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision ist - bezogen auf den vorliegenden Fall - konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht (vgl VwGH 13. 9. 2017, Ra 2017/13/0058). Auch eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach stRsp des VwGH nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl VwGH 17. 10. 2017, Ra 2016/15/0034, mit weiteren Nachweisen).

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