BAO § 167 Abs 2
B-VG Art 133 Abs 4
Die in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des BFG, wonach das Vorliegen eines Forderungsverzichtes seitens der mitbeteiligten Partei nicht als erwiesen angenommen werden könne, ist der Kontrolle durch den VwGH nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen.