UmgrStG: Art IV
Bei einem Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG (zu einer atypisch stillen Gesellschaft) ist zur Bewertung von Einlagen atypisch stiller Gesellschafter in Form von im Privatvermögen gehaltener Aktien die Bestimmung des § 6 Z 5 EStG 1988 heranzuziehen, wobei der "Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung" der Aktien in die atypisch stille Gesellschaft maßgeblich ist.