KStG: § 5 Z 6
BAO: § 34, § 35
Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen, sind von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Gemeinnützig ist hierbei ua eine Tätigkeit, die dem Gemeinwohl auf sittlichem Gebiet nützt.