EStG 1988: § 103 Abs 1
Der Normzweck der Zuzugsbegünstigung zielt nur auf die bloße Beseitigung von steuerlichen Mehrbelastungen ab, die durch den Zuzug nach Österreich verursacht werden.
Es soll und darf durch die Begünstigung hingegen kein steuerlicher Anreiz für eine Wohnsitzbegründung in Österreich gegeben werden, sondern nur die zuzugskausale steuerliche Härte (Mehrbelastung) abgebaut werden, sodass hinsichtlich der Auslandseinkünfte und des Auslandsvermögens des Zuziehenden keine wesentlich höhere Steuerbelastung als bei Verbleib im bisherigen Ansässigkeitsstaat besteht.