TirVgStG idF LGBl 2011/24
Das Tiroler Vergnügungssteuergesetz sieht für Pokern in Pokersalons nur dann eine Besteuerung vor, wenn die Teilnahme an den Kartenspielen vom Lösen einer Eintrittskarte abhängig ist. Im TirVgStG gibt es (anders als etwa in Vorarlberg) sonst keine Vorschrift, die eine Besteuerung von Pokersalons zulassen würde.