Einkommensteuer
AEUV: Art 56, Art 258
Nach belgischem Recht waren Zahlungen in Rentensparpläne nur dann bei der Einkommensteuerbemessungsgrundlage abziehbar, wenn die Zahlungen an in Belgien ansässige Finanzinstitute geleistet wurden. Die Regelung stelle eine verbotene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, weil sie Zahlungen an Finanzinstitute in anderen Mitgliedstaaten ausschließt. Die Regelung ist nicht gerechtfertigt, und zwar weder aus der Sicht der Kohärenz des belgischen Steuersystems (die in Belgien Ansässigen können auch mit Renten aus ausländischen Finanzinstituten besteuert werden) noch aus der Sicht einer wirksamen steuerlichen Kontrolle (Belgien kann vom Stpfl alle Nachweise verlangen und ergänzend die Amtshilferichtlinie in Anspruch nehmen) noch aus Gründen des Schutzes der Anleger - Vertragsverletzungsklage gegen Belgien.