VO (EWG) 2658/87: Anhang I Teil II
Der VwGH hat beschlossen die Frage, ob ein Panzerturm in die Tarifpositionen 9301 und 9305 der Kombinierten Nomenklatur als "Waffe" (Zollsatz 0 %) oder in die Position 8710 der Kombinierten Nomenklatur als "Teil eines Panzerkampfwagens" (Zollsatz 1,7 %) einzureihen ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.