NÖ Gemeindeordnung 1973: § 61 Abs 5
NÖ BauO 1996: § 38 Abs 7 Z 1
Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid (hier: bzgl Höhe der Aufschließungsabgabe, die einen Kostenbeitrag zu den Straßenbaukosten darstellt) aufgehoben wird, entfalten sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe (hier: erforderlicher Nachweis der Rückzahlung der zu hohen Aufschließungsabgabe durch Gemeinde) Bindungswirkung. Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren (hier: vorgenommene Berechnungen), die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinausgehen, entfalten hingegen keine Bindungswirkung.