Werbeabgabegesetz: § 2 Abs 1, § 3 Abs 1
1) Hat eine Druckerei Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung, da sie (und nicht der Auftraggeber der Publikationen) die Inserate verkauft, ist die Druckerei Abgabenschuldner der Werbeabgabe (vgl bereits VwGH 30. 1. 2013, 2011/17/0009, ÖStZB 2014/352).