BörseG: § 48a Abs 1 Z 2 lit a idF BGBl I 2004/127
VStG: § 7
1) Unter den Tatbestand der Marktmanipulation gem § 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG idF gem BGBl I 2004/127 fallen einerseits Kauf- bzw Verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, andererseits aber auch Kauf- oder Verkaufsaufträge, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird.