BAO: § 9, § 80, § 238
KO idF vor 1. 7. 2010 § 9 Abs 1
1) Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH kann eine Haftung für Umsatzsteuer aufgrund eines Verkaufs der Einrichtung des Friseursalons nicht mit dem Argument abwehren, dass sie bereits kurz nach Abschluss des Kaufvertrages und Rechnungslegung die Gesellschaft verlassen habe und erst danach der Käufer mit der Zahlung des Entgelts in Verzug geraten sei. Die Umsatzsteuerschuld ist nämlich bereits mit Ablauf des Monats der Lieferung entstanden und die Umsatzsteuer wäre daher zu einem Zeitpunkt zu entrichten gewesen, als sie noch Geschäftsführerin war. Auf einen allfälligen Zahlungsverzug des Käufers kommt es somit nicht an.