GrEStG: § 4 Abs 1, § 7 idF vor BGBl I 2008/85
1) Die Bewertung der Gegenleistung, von der gem § 4 Abs 1 GrEStG die Steuer zu berechnen ist, hat grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu erfolgen.
GrEStG: § 4 Abs 1, § 7 idF vor BGBl I 2008/85
1) Die Bewertung der Gegenleistung, von der gem § 4 Abs 1 GrEStG die Steuer zu berechnen ist, hat grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu erfolgen.