WFG 1984: § 53 Abs 3
Gem § 53 Abs 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 ist bei Wohnungen zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m 2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.