UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 1
Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber darstellen. Das ist dann der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, insb wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt.