FLAG: § 41
Im Fall einer gesetzlichen Zuweisung von Bundesbediensteten zur Dienstleistung an ein ausgegliedertes Museum tritt an der Arbeitgeberstellung des Bundes (als Personalüberlasser) keine Änderung ein.
FLAG: § 41
Im Fall einer gesetzlichen Zuweisung von Bundesbediensteten zur Dienstleistung an ein ausgegliedertes Museum tritt an der Arbeitgeberstellung des Bundes (als Personalüberlasser) keine Änderung ein.