BAO: § 289 Abs 2 idF vor BGBl I 2013/14
ZollR-DG: § 85c Abs 8
Ist den Ausführungen in Spruch und Begründung des erstinstanzlichen B zu entnehmen, dass der Bf die in Rede stehenden Zigaretten "erworben bzw in Besitz gehabt" hat, darf die BerufungsBeh nicht von einem Sachverhaltskomplex ausgehen, wonach der Bf gerade nicht mit einem derartigen Erwerb oder Besitz der Zigaretten belastet wäre, sondern demgegenüber näher beschriebene Handlungen gesetzt hätte, die zum rechtlichen Ergebnis führten, er habe zum vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten beigetragen.