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Recht auf Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten MwSt

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2014/319ÖStZB 2014, 558 Heft 19 v. 1.10.2014

MwSt

MwStSystRL 2006/112/EG: Art 203

Nach Art 203 der RL 2006/112 wird die MwSt von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist (Steuerschuld aufgrund der Rechnung). Zur Gewährleistung der Neutralität der MwSt müssen die Mitgliedstaaten in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist oder wenn er die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.

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