MwSt
MwStSystRL 2006/112: Art 63, Art 66
Nach Art 63 RL 2006/112 entsteht der Steueranspruch grundsätzlich mit Verwirklichung des Steuertatbestandes (Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird). Nach Art 66 der RL können die Mitgliedstaaten jedoch