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Steuerbemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2014/310ÖStZB 2014, 540 Heft 19 v. 1.10.2014

MwSt

MwStSystRL: Art 18 Buchst c, Art 74, Art 80

Gem Art 18 Buchst c der RL 2006/112 können die Mitgliedstaaten den Besitz von Gegenständen durch den Unternehmer "bei Aufgabe seiner der Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit" (Betriebsaufgabe) einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellen (Entnahmeeigenverbrauch). Nach bulgarischem Recht führt die Streichung aus dem MwSt-Register (hier: wegen Nichtentrichtung der MwSt) zum Verlust der Unternehmereigenschaft und zum Entnahmeeigenverbrauch, wobei als Bemessungsgrundlage der Normalwert normiert wird.

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