BAO: § 98 Abs 2
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies ist - gem den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) - bei FinanzOnline im Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox der Fall.