EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 7
BAO: § 24 Abs 1 lit d
Bringt eine Stifterin Liegenschaften in eine Stiftung ein, wobei sie sich sowohl ein Belastungs- und Veräußerungsverbot als auch ein Fruchtgenussrecht vorbehält, und wird - nach dem Widerruf der Privatstiftung - das verbliebene Vermögen wieder der Stifterin als Letztbegünstigter übertragen, kann die AbgBeh nicht davon ausgehen, dass die "Zinshäuser" durchgehend im wirtschaftlichen Eigentum der Stifterin verblieben seien und demgemäß bei der Rückübertragung der Liegenschaften an die Stifterin wegen des erfolgten Widerrufs der Stiftung keine Zuwendungsbesteuerung nach § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 vorgenommen werden müsse.