EStG 1988: § 34 Abs 9
Der Gesetzgeber wollte den Begriff der "Betreuung" in § 34 Abs 9 EStG einschränkend dahin verstehen, dass er jene Leistungen nicht umfassen soll, bei denen die unterrichtende Tätigkeit, also das Anstreben eines umfassenden erzieherischen Ziels im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund steht.