VersStG: § 4 Abs 3 Z 9
BAO: § 113, § 240 Abs 3
Regelungszweck der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 3 Z 9 VersStG ist es, körperbehinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen sind, nicht mit einer zusätzlichen Steuer zu belasten. Zu beachten ist jedoch, dass der Gesetzgeber als eine der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Steuer die Überreichung einer AbgErklärung an das FA im Wege des Versicherers vorgesehen hat; er hat damit - wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang eindeutig ergibt - eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geschaffen. Diese wurde vom Bf jedoch unbestritten nicht erbracht.