KfzStG: § 1 Abs 2, § 3 Z 1
Gem § 1 Abs 2 zweiter Satz KfzStG ist für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden stpfl Kfz desselben Steuerschuldners übersteigt, die Steuer nicht zu erheben.
Gemietete Anhänger, welche nicht für den Mieter zugelassen sind, erfasst diese Best jedoch nicht, weil für solche Anhänger der Mieter gar nicht als Steuerschuldner in Betracht kommt.